1. Geltungsbereich

  1. Unsere Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen (im folgenden „Lieferungen“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufsbedingungen und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Anderslautenden Bedingungen unseres Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich; sie gelten nur im Falle unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Auch im Falle einer Teilnahme an elektronischen Plattformen des Kunden und der Betätigung von systembedingt zu aktivierenden Auswahlfeldern erfolgt keine rechtsverbindliche Akzeptanz der Nutzungsbedingungen oder sonstiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen.
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden; über Änderungen unserer Verkaufsbedingungen werden wir den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren.
  3. Mit Auftragserteilung, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Verkaufsbedingungen als vom Kunden anerkannt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
  4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Verkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
  6. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden Verkaufsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.

2. Angebote, Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt dieses Vertragsangebot nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Ein Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass wir das Vertragsangebot des Kunden schriftlich oder in Textform bestätigen. Bestätigen wir den Auftrag nicht schriftlich oder in Textform, kommt der Vertrag spätestens mit Ausführung des Auftrages zustande. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere Bestätigung in Schrift- oder Textform maßgebend.
  2. Wir weisen darauf hin, dass unsere mit dem Verkauf betrauten Angestellten nicht befugt sind, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt der schriftlichen Vereinbarungen hinausgehen. Dementsprechend bedürfen derartige telefonische oder mündliche Erklärungen unserer Vertreter zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer Bestätigung in Schrift- oder Textform.
  3. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk oder ab Lager, ausschließlich Verpackung und sonstigen Spesen. Bei unberechtigter Annahmeverweigerung trägt der Besteller die von uns verauslagten Frachten sowie unsere Versand- und Bearbeitungskosten.
  2. Wir berechnen die am Tage des Versandes oder der Abholung gültigen Preise. Ändern sich nach Vertragsschluss die für die Preisbildung maßgebenden Kostenfaktoren (Preise für Roh- und Betriebsstoffe, Löhne und Frachten), so ist entsprechend diesen Faktoren eine Preisanpassung vorzunehmen.
  3. Der Rechnungsbetrag ist, falls nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug zahlbar.
  4. Zur Entgegennahme von Schecks und sonstigen Zahlungsversprechen sind wir nicht verpflichtet, ihre Annahme erfolgt stets erfüllungshalber. Die Zahlung mittels Wechsel schließen wir aus.
  5. Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder verschlechtert sich seine Vermögenslage nach Vertragsschluss wesentlich, sei es durch Antrag auf Insolvenzeröffnung, Eröffnung des Vergleichsverfahrens, Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder Haftanordnung oder ähnliches, oder besteht aus einem sonstigen Grund eine Gefährdung der Gegenleistung, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Wird unserem Ersuchen nicht stattgegeben, so sind alle unsere Forderungen sofort fällig. Zudem sind wir in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Bei verspäteter Zahlung werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz berechnet; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Besteller bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass uns gar kein oder ein niedriger Schaden entstanden ist.
  7. Gegenüber unseren Forderungen kann der Besteller nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

4. Werkzeuge, Schutzrechte

  1. Alle durch uns hergestellten oder beschafften Werkzeuge und Vorrichtungen bleiben unser Eigentum, auch wenn deren Beschaffungs- oder Herstellungskosten vom Kunden ganz oder teilweise übernommen werden. Wir sind zur Herausgabe der Werkzeuge und Vorrichtungen nicht verpflichtet.
  2. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums-, und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen und in jedem Fall dann zurückzugeben, wenn uns die Bestellung nicht erteilt wird.
  3. Sofern wir Gegenstände nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern und sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung der Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, so sind wir berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen, als der Dritte glaubhaft nachweist, dass sein Schutzrecht verletzt ist, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass ein Schutzrecht nicht verletzt ist. Der Besteller ist verpflichtet, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
  4. Bei Lieferung unserer Ware ins Ausland, auch in verarbeiteter Form, stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen Dritter aufgrund Verletzung von gewerblichen Schutzrechten frei.

5. Lieferzeiten und Abnahme

  1. Lieferzeitangaben sind, auch wenn mit dem Kunden ein Liefertermin vereinbart ist, nur annähernd und unverbindlich, es sei denn, dass der Liefertermin ausdrücklich als fix vereinbart wurde, d.h. schriftlich bestimmt worden ist, dass der Kunde nach Verstreichen des Termins keinerlei Interesse mehr an der Lieferung hat. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden technischen Daten, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
  2. Wenn der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist, gilt die Regelung der Ziff. 3.5.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände - gleichviel, ob bei uns oder einem Unterlieferanten eingetreten - z.B. Betriebsstörungen, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen. Wird durch die genannten Umstände unsere Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei.
  4. Falls wir in Verzug geraten, muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist darf er vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Ware noch nicht geliefert ist. Ein vollumfängliches Rücktrittsrecht besteht nur, wenn der Käufer an der bisherigen Lieferung kein Interesse mehr hat.
  5. Kommen wir in sonstigen Fällen mit der Lieferung in Verzug, sind Schadensersatzansprüche nach § 286 BGB wegen dieses Verzuges ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Anspruch auf Schadensersatz ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  6. Die zu liefernden Mengen können, wenn es sich um Anfertigungsware handelt, bis zu 10% über- oder unterschritten werden. Bei Annahme von Kleinbestellungen behalten wir uns die Berechnung eines Mindestauftragswertes vor.

6. Versand, Gefahrübergang, Teillieferung

  1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Verpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers.
  2. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden; andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.
  3. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, im Falle des Annahmeverzuges des Bestellers in dem Zeitpunkt, zu dem wir die Versandbereitschaft der Ware gemeldet haben, geht die Gefahr auf den Besteller über.
  4. Der Besteller kann Teillieferungen nicht zurückweisen.

7. Gewährleistung (Ansprüche aus Sachmängeln)

  1. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung des Mangels erfolgt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
  2. Ist die Ware mangelhaft oder wird sie innerhalb der Gewährungsfrist schadhaft, so werden wir innerhalb einer uns zu setzenden angemessenen Frist - nach unserer Wahl - Ersatz liefern oder nachbessern. Im Falle des Lieferregresses (§§ 478, 479 BGB) verbleibt es bei der Regelung des § 439 Abs. 1 BGB. Gewährleitungsansprüche bestehen nicht, wenn der Fehler dadurch verursacht ist, dass der Liefergegenstand unsachgemäß behandelt (z.B. falsche oder zu lange Lagerung, nicht fachgerechter Einbau) oder nicht seiner vorgesehenen und uns bekannten Bestimmungen gemäß verwendet worden ist (z.B. geänderte Betriebsbedingungen oder andere Einbaustellen) und/oder die Einbaustelle fehlerhaft war (z.B. fehlerhafte Gegenfläche bei Dichtungen), unsachgemäße Fremdmittel (z.B. Dichtmedien, Schmiermittel) verwendet worden sind. Auch natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgenommen.
  3. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Falls sich Versand, Aufstellung oder Inbetriebnahme des Liefergegenstandes ohne unser Verschulden verzögern, läuft die Verjährung spätestens 12 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft ab. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, läuft die Verjährungsfrist ab Abnahme.
  4. Falls wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, schlägt die Nachbesserung fehl, verweigern wir die Nacherfüllung oder ist die Nacherfüllung für uns unzumutbar, so kann der Besteller unter Ausschluss aller andere Ansprüche vom Vertrage zurücktreten oder nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises verlangen sowie in den nachfolgend genannten Grenzen Schadensersatz.
  5. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, im Falle, dass wir eine fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet, erbringen (§ 281 BGB) bzw. dass wir eine Pflicht nach § 241 Abs. 2 BGB (Nebenpflichten) verletzen (§ 282 BGB) ist ausgeschlossen, sofern uns nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Dies gilt nicht, sofern eine wesentliche Vertrags- bzw. Kardinalpflicht verletzt wurde. Im Falle von Schäden, die durch defekte Bauteile entstanden sind, die nachweislich vom Verkäufer geliefert wurden, ist die Haftung des Verkäufers auf den in der Produkt-Haftpflichtversicherung des Verkäufers genannten Betrag beschränkt.
  6. Sonstige Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen. Ebenfalls sind Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz nicht ausgeschlossen.
  7. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.
  8. Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck usw. (z.B. Maße, Gewichte, Härte, Gebrauchswerte) stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine Garantien dar; sie sind nur Richtwerte; branchenübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eigenschaften, gelten auch dann nicht als garantiert, wenn sie den von uns gelieferten Mustern entsprechen, die vom Besteller für den speziellen Einsatzzweck erprobt und hierfür freigegeben worden sind. Unerhebliche Abweichungen von Mustern oder von früheren Lieferungen oder von sonstigen Angaben begründen, soweit sie die vorausgesetzte Funktionsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, keine Gewährleistungsansprüche.

8. Auskünfte

  • Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte, technische Beratungen und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung.

9. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrunde, gegen den Besteller zustehen, unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Wird der hiermit ausdrücklich vereinbarte Eigentumsvorbehalt von dem Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand jeweils befindet, nicht oder nur bei Beachtung bestimmter Voraussetzungen anerkannt, so ist der Besteller verpflichtet, uns spätestens bei Vertragsschluss darauf hinzuweisen. Er ist verpflichtet, bei allen Maßnahmen (Beurkundungen, Registrierungen usw.) mitzuwirken, die zur Begründung des Eigentumsvorbehaltes oder eines entsprechenden landesüblichen Sicherungsrechtes erforderlich sind. Die Kosten einer solchen Anmeldung oder Mitwirkungshandlung trägt der Kunde.
  2. Ver- und Bearbeitung der Vorbehaltsware erfolgen unentgeltlich für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 9.1. Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden (Mit-)Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Für die aus der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt das gleiche wie für die Vorbehaltsware gemäß Abs. 9.1.
  3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, jedoch mit der Maßgabe, dass er als Ersatz für das Eigentumsvorbehaltsrecht sämtliche Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß den Bestimmungen der Absätze 9.4 bis 9.7 auf uns übergehen. Zu den anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Bei Pfändungen oder sonstigen Maßnahmen Dritter hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen und notfalls geeignete Sofortmaßnahmen zu ergreifen.
  4. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
  5. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Absätze 9.2 und 9.3 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. In diesem Falle wird durch Zahlung des Drittschuldners an den Besteller zunächst der uns nicht abgetretene Teil der Forderung getilgt.
  6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zu Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gilt für die Forderung aus diesem Vertrag der Absatz 9.4 entsprechend.
  7. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß Absätzen 9.3 und 9.6 bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur Gebrauch machen, wenn uns unsere Forderung gefährdet erscheint oder der Besteller seine Verpflichtung uns gegenüber nicht erfüllt. Unter diesen Voraussetzungen sind wir auch berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Die Rücknahme der Ware gilt im Zweifel nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  8. Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Vertragspartner sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, dann sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  9. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten ausreichend gegen Schäden aller Art versichern zu lassen. Der Besteller tritt hiermit alle Ansprüche aus den gehaltenen Versicherungen an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für unsere Lieferverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Geisenfeld. Wir sind jedoch nach unserer Wahl außerdem berechtigt, den Kunden auch an jedem anderen allgemeinen oder besonderen Gerichtstand zu verklagen.
  2. Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (C.I.S.G) und sonstiger der Vereinheitlichung des internationalen Kaufs dienender bilateraler oder multilateraler Abkommen ist ausgeschlossen.

Stand: Oktober 2016